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   BGH, 17.12.1986 - IVb ZB 62/84   

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BGH, 17.12.1986 - IVb ZB 62/84 (https://dejure.org/1986,1896)
BGH, Entscheidung vom 17.12.1986 - IVb ZB 62/84 (https://dejure.org/1986,1896)
BGH, Entscheidung vom 17. Dezember 1986 - IVb ZB 62/84 (https://dejure.org/1986,1896)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Versorgungsausgleich bei Begründung von Rentenanwartschaften für den anderen Ehegatten - Nachentrichtung freiwilliger Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung - Anwendung des sogenannten "In-Prinzips" - Möglichkeit der Herabsetzung des Ausgleichsanspruchs

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Auszüge)

    BGB § 1587, § 1587c
    Herabsetzung des Versorgungsausgleichs wegen Begründung von Anwartschaften aufgrund Nachentrichtung freiwilliger Beiträge

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1987, 322
  • MDR 1987, 481
  • FamRZ 1987, 364
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 27.10.1982 - IVb ZB 719/81

    Beschränkung der Dispositionsbefugnis der Ehegatten über den Versorgungsausgleich

    Auszug aus BGH, 17.12.1986 - IVb ZB 62/84
    Da aber lediglich sie weitere Beschwerde eingelegt hat, kommt wegen des Verbots der Schlechterstellung des Rechtsmittelführers (BGHZ 85, 180) eine weitere Herabsetzung ihres Ausgleichsanspruchs nicht in Betracht.
  • BGH, 16.12.1981 - IVb ZB 555/80

    Durchführung des Versorgungsausgleichs nach eingetretenem Versorgungsfall

    Auszug aus BGH, 17.12.1986 - IVb ZB 62/84
    Nach der Rechtsprechung des Senats kann es eine grobe Unbilligkeit im Sinne dieser Härteklausel darstellen, wenn die Durchführung des Versorgungsausgleichs nicht zu einer ausgewogenen sozialen Sicherheit beider Ehegatten beiträgt, sondern im Gegenteil zu einem wirtschaftlichen Ungleichgewicht zu Lasten des Ausgleichspflichtigen führt (vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 12. November 1980 - IVb ZB 503/80 - FamRZ 1981, 130, 132 und vom 16. Dezember 1981 - IVb ZB 555/80 - FamRZ 1982, 258).
  • BGH, 16.03.1983 - IVb ZB 807/80

    Anschließung an ein Rechtsmittel - Zweitinstanzliche Entscheidung - Beschwerde

    Auszug aus BGH, 17.12.1986 - IVb ZB 62/84
    Der Senat vertritt in ständiger Rechtsprechung das sog. In-Prinzip, d.h. Rentenanwartschaften aus den gesetzlichen Rentenversicherungen, die durch Nachentrichtung freiwilliger Beiträge für die Ehezeit begründet worden sind, fallen nur insoweit in den Versorgungsausgleich, als die Beiträge bis zum Eintritt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags entrichtet worden sind (vgl. BGHZ 81, 196; Beschlüsse vom 16. März 1983 - IVb ZB 807/80 - FamRZ 1983, 683 und vom 27. März 1985 - IVb ZB 789/81 - FamRZ 1985, 687).
  • BGH, 03.06.1981 - IVb ZB 764/80

    Einbeziehung der Zusatzversorgung der Arbeiter und Angestellten des öffentlichen

    Auszug aus BGH, 17.12.1986 - IVb ZB 62/84
    Der Senat vertritt in ständiger Rechtsprechung das sog. In-Prinzip, d.h. Rentenanwartschaften aus den gesetzlichen Rentenversicherungen, die durch Nachentrichtung freiwilliger Beiträge für die Ehezeit begründet worden sind, fallen nur insoweit in den Versorgungsausgleich, als die Beiträge bis zum Eintritt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags entrichtet worden sind (vgl. BGHZ 81, 196; Beschlüsse vom 16. März 1983 - IVb ZB 807/80 - FamRZ 1983, 683 und vom 27. März 1985 - IVb ZB 789/81 - FamRZ 1985, 687).
  • BGH, 12.11.1980 - IVb ZB 503/80

    Berücksichtigung erworbenen Vermögens

    Auszug aus BGH, 17.12.1986 - IVb ZB 62/84
    Nach der Rechtsprechung des Senats kann es eine grobe Unbilligkeit im Sinne dieser Härteklausel darstellen, wenn die Durchführung des Versorgungsausgleichs nicht zu einer ausgewogenen sozialen Sicherheit beider Ehegatten beiträgt, sondern im Gegenteil zu einem wirtschaftlichen Ungleichgewicht zu Lasten des Ausgleichspflichtigen führt (vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 12. November 1980 - IVb ZB 503/80 - FamRZ 1981, 130, 132 und vom 16. Dezember 1981 - IVb ZB 555/80 - FamRZ 1982, 258).
  • BGH, 27.03.1985 - IVb ZB 789/81

    Einbeziehung von durch nach Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags entrichtete

    Auszug aus BGH, 17.12.1986 - IVb ZB 62/84
    Der Senat vertritt in ständiger Rechtsprechung das sog. In-Prinzip, d.h. Rentenanwartschaften aus den gesetzlichen Rentenversicherungen, die durch Nachentrichtung freiwilliger Beiträge für die Ehezeit begründet worden sind, fallen nur insoweit in den Versorgungsausgleich, als die Beiträge bis zum Eintritt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags entrichtet worden sind (vgl. BGHZ 81, 196; Beschlüsse vom 16. März 1983 - IVb ZB 807/80 - FamRZ 1983, 683 und vom 27. März 1985 - IVb ZB 789/81 - FamRZ 1985, 687).
  • OLG Hamm, 02.09.2015 - 13 UF 119/09

    Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich zur Kreditsicherung einer

    Die vom BGH in diesem Zusammenhang entschiedenen Fälle betrafen aber das Verhältnis der Ehegatten zueinander (vgl. z.B. BGH, Beschluss vom 09.03.1988, Az.: IVb ZB 147/86, juris Rn. 13, FamRZ 1988, 600 und BGH Beschluss vom 12.04.1989, Az.: IVb ZB 159/87 -, juris, FamRZ 1989, 1060 jeweils zur Finanzierung des Studiums; BGH, Beschluss vom 17.12.1986, Az.: IVb ZB 62/84 -, juris, Rn. 8, FamRZ 1987, 364 - Beitragsnachentrichtung in der gesetzlichen Rentenversicherung durch den Verpflichteten, der nicht güterrechtlich ausgeglichen wurde).
  • OLG Celle, 01.07.2005 - 10 UF 264/04

    Versorgungsausgleich: Bestimmung des Ehezeitanteils von Versorgungsanwartschaften

    Nach dem sog. In-Prinzip (vgl. BGH FamRZ 1981, 1169; 1987, 364; 1997, 414) kommt es insoweit nicht darauf an, welche Beiträge der Ehemann in der Ehezeit hätte leisten müssen, sondern welche er tatsächlich geleistet und welche Anrechte er dadurch erworben hat.
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